Satzung von Projekt Tierschutz e.V.

  

§ 1 Name, Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen Projekt Tierschutz e.V.

 

2. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.“

 

3. Sitz des Vereins ist Neustift, 94496 Ortenburg

   

§ 2 Vereinszweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im In- und Ausland. Der Verein möchte aktiven Tierschutz betreiben.

 

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

 

  • Ziel des Vereins ist es, den Tierschutz zu vertreten und zu fördern.

  • Aktive Aufdeckung und Verhinderung von Tierleid sowie von Quälerei, Misshandlungen, Missbrauch und Vernachlässigung von Tieren.

  • Unterstützung in Not geratener Tierhalter, Tierschutzvereine oder Tierheime (finanziell oder in Form von Sachspenden).

  • Aufnahme und Versorgung von in Not geratenen Tieren.

  • Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Tierschutz

  • Reduzierung der Populationen durch die geltenden Tierschutzrichtlinien entsprechenden Maßnahmen

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im In- und Ausland. Der Verein möchte aktiven
Tierschutz betreiben. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

 

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

  

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden.

 

(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen; über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet

 

a) mit dem Tod des Mitglieds

 

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied.

 

c) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes bei Nichtzahlung des
Mitgliedsbeitrags oder bei schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung oder Vereinsinteressen oder bei Schädigung des
Ansehens des Vereins.

   

§ 6 Fördermitglieder

 

(1) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden.

 

Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 5 (1)-(3) entsprechend.

 

(2) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht
und kein aktives und passives Wahlrecht.

  

 

§ 7 Beiträge

 

Es sind Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

  

 

§ 8 Organe

 

Die Organe des Vereins sind

 

a) der Vorstand

 

b) die Mitgliederversammlung.

 

  

§ 9 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei gleichberechtigten Personen. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils
einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

 

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden,
kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

 

(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:

 

1.            die Führung der laufenden Geschäfte;

 

2.            die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

 

3.            die Verwaltung des Vereinsvermögens;

 

4.            die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;

 

5.            die Buchführung;

 

6.            die Erstellung des Jahresberichts;

 

7.            die Vorbereitung und

 

8.            die Einberufung der Mitgliederversammlung.

 

  

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen
Vorstandsmitglieder festgelegt werden.

 

(6) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

(7) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

   

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands,
die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, Satzungsänderungen und Auflösung
des Vereins, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.

 

(3) Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich
unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch ein Einladungsschreiben per Post, Fax oder E-Mail. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die    Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte
dem Verein bekannte Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Online-Versammlungen sind alternativ zu
einem Treffen möglich oder im Rahmen einer telefonischen Konferenzschaltung.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

 

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen
oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.

 

(7) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch ohne Versammlung gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre
Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich abgeben. Beschlüsse können auch online gefasst werden, per E-Mail, Chat
oder Skype-Telefonie oder per Telefonkonferenz.

 

(9) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

 

§ 11 Finanzen

 

(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.

 

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

  

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

 

Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.

 

 

Vereinsgründer:

 

Felix Loose
Frank Höft
Barbara Meyr
Elke Höft
Wilhelmine Meyr-Hitthaler
Marion Ostler
Dieter Ratz 

 

Passau, 19.05.2019